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Schutz und Gefährdung

Der Luchs muss wandern dürfen

Die wenigen westeuropäischen Populationen sind heute allesamt sehr klein und stehen untereinander nicht im genetischen Austausch. Die Vernetzung der Vorkommen ist daher das wichtigste Ziel um den Erhalt des Luchses bei uns langfristig zu sichern. Der Luchs muss deshalb jetzt und in der Zukunft durch unsere Landschaft wandern können. Als sehr waldgebundene Art bewegt er sich hauptsächlich dort, wo ausreichend Vegetation vorhanden ist und geht nur ungern über große Offenflächen. Schnellstraßen stellen ernste Ausbreitungshindernisse dar. Querungshilfen, wie Grünbrücken oder Unterführungen mit guter Anbindung an Waldvegetation unterstützen daher die Wanderung des Luchses. Wiederansiedlungsprojekte helfen, Verbreitungslücken zu schließen und neue Quellpopulationen zu schaffen.

Um vom Harz aus z.B. den Solling oder den Kaufunger Wald zu erreichen, müssen Luchse durch eine wenig bewaldete Agrarlandschaft und über mehrere Schnellstraßen hinweg wandern.

Jeder Busch und jede Deckung hilft dem Luchs auf seinem Weg durch die landwirtschaftlich geprägten Flächen. Fast vierzig Jahre verlief mitten durch Europa eine befestigte Grenze, die den Kontinent teilte und die Menschen trennte. Betretungsverbote und die Abgeschiedenheit entlang der Grenze ließen allerdings im Schatten des Eisernen Vorhanges für manche Tier- und Pflanzenart einen Rückzugsraum mit beachtlicher Vielfalt entstehen. Das sogenannte Grüne Band ist heute eine Lebensader, die Naturräume miteinander verbindet und nicht nur dem Luchs das Wandern erleichtert.

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Schutzbestimmungen

Die Rechtsvorschriften zum Schutz der Luchse sind umfänglich. Hier eine Auswahl der wichtigsten Rechtsnormen:

  • FFH-Richtlinie (92/43/EWG): Anhänge II und IV,
  • Washingtoner Artenschutzabkommen CITES: Anhang II (Verbote bzw. Auflagen für den Handel mit Luchsen)
  • Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung „besonders geschützte Art", Rote Liste Deutschland: Kategorie 2 (stark gefährdet),
  • Bundesjagdgesetz (BJagdG): Art mit ganzjähriger Schonzeit

Deutschland

Auf Grund der EU-Vorgaben ist der Luchs nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders und streng geschützt. Gleichzeitig unterliegt er dem Jagdrecht, wobei aufgrund der Schutzvorgaben keine Jagdzeiten festgesetzt sind. Die vorsätzliche widerrechtliche Tötung eines Luchses stellt in Deutschland somit einen Straftatbestand dar. Die Bundesrepublik setzt damit die Vorgaben internationaler Abkommen um.

Europa

In Folge der europaweiten Gefährdungssituation wurde die Art in die Anhänge II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) der EU (92/43/EWG) aufgenommen. Die Mitgliedsstaaten sind somit verpflichtet strenge Schutzbestimmungen für den Luchs zu erlassen.

Weltweit

Im CITES-Abkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora = Washingtoner Artenschutzabkommen) ist auch der Luchs gelistet. Jede Aus- und Einfuhr von lebenden Exemplaren oder von deren Teilen und Erzeugnissen ist anzeige- und genehmigungspflichtig.

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